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BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Schwere schizoiddepressive Struktur als Strafminderungsgrund
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
Auszug aus BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91
Soweit Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 16, 360, 363, 364;… BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 9, 10, 12). - BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86
Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in …
Auszug aus BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91
Soweit Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 9, 10, 12). - BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die …
Auszug aus BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91
Soweit Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 9, 10, 12).
- BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86
Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen …
Auszug aus BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91
Soweit Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 9, 10, 12). - BGH, 27.05.1988 - 3 StR 4/88
Affekttypischer Erinnerungsverlust als Indiz der Schuldunfähigkeit
Auszug aus BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91
Soweit Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 9, 10, 12). - BGH, 27.04.1988 - 3 StR 81/88
Schwere Brandstiftung
Auszug aus BGH, 27.08.1991 - 5 StR 336/91
Soweit Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 9, 10, 12).